Pflegegeld – Alle Infos rund um die Sozialleistung der Pflegekassen
Das Pflegegeld ist eine von verschiedenen Leistungen, die pflegebedürftige Personen bei ihrer Pflegeversicherung beantragen können. Um Pflegegeld beziehen zu können, sind einige Punkte zu beachten. In diesem Beitrag erfahren Sie, wer antragsberechtigt ist, für was das Pflegegeld eingesetzt werden darf und welche Überschneidungen mit anderen Leistungen möglich sind.
Inhaltsverzeichnis
- Was ist Pflegegeld?
- Wer bekommt Pflegegeld?
- Wer entscheidet über Pflegegeld-Anspruch?
- Pflegegeld – Höhe der Leistung nach Pflegegrad
- Pflegegeld beantragen – Was ist zu beachten?
- Pflegegeld, Pflegesachleistungen & Kombinationsleistungen
- Fortzahlung von Pflegegeld bei Kurzzeit- und Verhinderungspflege
- Wer bekommt das Pflegegeld überwiesen?
- Wann wird Pflegegeld überwiesen?
- Steuerliche Hinweise zum Pflegegeld
Was ist Pflegegeld? – Definition der Leistung
Beim Pflegegeld handelt es sich um eine Sozialleistung, die in monatlichen Abständen an eine anerkannt pflegebedürftige Person ausgezahlt wird, die sich in häuslicher Betreuung durch Verwandte, Bekannte oder Angehörige befindet. Die Leistung wird durch die Pflegeversicherung der pflegebedürftigen Person erbracht.
Die Höhe der Leistungen ist nach dem jeweiligen Pflegegrad gestaffelt und unter §37 SGB XI als „Pflegegeld für selbst beschaffte Hilfen“ einheitlich geregelt. Die Geldleistung ist nicht zweckgebunden, wird aber häufig zur Kompensation für die freiwilligen Pflege-Bemühungen von Freunden, Angehörigen und Bekannten eingesetzt.
Wer bekommt Pflegegeld? – Ansprüche und Pflichten
Pflegegeld beantragen und beziehen können sämtliche Personen, die folgende Kriterien erfüllen:
- Es liegt ein anerkannter Pflegegrad vor. Dieser Pflegegrad muss einer der Stufen 2-5 entsprechen. Beim Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch auf Pflegegeld.
- Die Pflegeleistungen werden in häuslicher Umgebung von mindestens einer Pflegeperson erbracht. Ohne Pflegeperson wird kein Pflegegeld ausgezahlt.
- Die pflegenden Personen üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus und nicht im Rahmen einer erwerbsmäßigen Leistung.
Sind all diese Bedingungen erfüllt, hat die zu pflegende Person Anspruch auf Pflegegeld. Der entsprechende Betrag wird in voller Höhe an die pflegebedürftige Person überwiesen und kann von ihr nach eigenem Ermessen eingesetzt werden.
Wichtig: Wird ein Antrag auf Pflegegeld gewährt, sind Pflegebedürftige dazu verpflichtet, regelmäßige Beratungsgespräche (Pflegepflichteinsätze) im eigenen Haushalt zuzulassen. Diese dienen der Qualitätssicherung, sollen aber auch eine fachliche Hilfestellung für die pflegenden Personen darstellen.
Für die Pflegegrade 2-3 ist eine solche Beratung 1x pro Halbjahr erforderlich, für die Pflegegrade 4-5 1x pro Vierteljahr. Die Kosten dieser Einsätze werden durch die Pflegekasse getragen. Werden diese verbindlichen Beratungsangebote nicht abgerufen, sind die Pflegekassen dazu aufgefordert, das Pflegegeld zu kürzen oder gänzlich zu streichen (§37 Abs. 6 SGB XI).
Wer entscheidet über Pflegegeld-Anspruch?
Um das Pflegegeld beantragen zu können, muss beim Antragsteller eine Pflegebedürftigkeit entsprechend der Pflegegrade 2-5 vorliegen. Dafür ist eine individuelle Pflegebegutachtung erforderlich. In Deutschland werden diese durch zwei Dienste übernommen:
- Der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) für gesetzlich Versicherte
- Das Unternehmen Medicproof für privat Versicherte
Anhand des „Neuen Begutachtungsassessment“ (NBA) wird die tatsächliche Pflegebedürftigkeit der antragstellenden Person geprüft und bewertet. So kann im Anschluss die offizielle Einstufung in einen angemessenen Pflegegrad erfolgen.
Pflegegeld – Höhe der Leistung nach Pflegegrad
Pflegebedürftige, die sich in häuslicher Betreuung durch Verwandte und Bekannte befinden, erhalten Pflegegeld gestaffelt nach ihrem jeweiligen Pflegegrad. Die Höhe des Pflegegelds fällt dabei wie folgt aus:
- Pflegegrad 1: kein Anspruch
- Pflegegrad 2: 332 €
- Pflegegrad 3:573 €
- Pflegegrad 4: 765 €
- Pflegegrad 5: 947 €
Eine Erhöhung des Pflegegelds erfolgt dann, wenn eine Einstufung in einen neuen Pflegegrad bewilligt wird. Alternativ kann eine Erhöhung im Rahmen einer gesetzlichen Neuregelung festgelegt werden.
Wichtig: Pflegebedürftige Personen mit Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf Pflegegeld. Sie können jedoch Ansprüche auf einen Entlastungsbeitrag in Höhe von 125 Euro pro Monat geltend machen (§45b SGB XI).
Pflegegeld beantragen – Was ist zu beachten?
Um Pflegegeld zu beantragen, können Sie sich direkt an ihre zuständige Krankenkasse / Pflegekasse wenden. In der Regel kann die Antragstellung formlos erfolgen, häufig sind auch eigene Vordrucke erhältlich. Alle weiteren Dokumente und Informationen zur Beantragung erhalten Sie anschließend über ihre zuständige Kasse.
Das weitere Verfahren ist davon abhängig, ob bereits ein anerkannter Pflegegrad vorliegt:
- Pflegegrad besteht
Ist bereits ein Pflegegrad anerkannt, es werden aber noch keine Pflegeleistungen beansprucht, dann wird das Pflegegeld in voller Höhe ausgezahlt. Werden bereits Pflegesachleistungen in Anspruch genommen, muss eine Regelung für die Kombination beider Leistungen festgelegt werden. - Pflegegrad besteht nicht
Ist noch kein Pflegegrad vorhanden, dann müssen zunächst im Rahmen einer Pflegebegutachtung der Pflegegrad und damit auch die Höhe des Pflegegelds festgestellt werden. Zuständig ist hierfür, abhängig vom Versicherungsstatus der pflegebedürftigen Person, der MDK oder Medicproof.
Wichtig: Pflegegeld beantragen kann nur die pflegebedürftige Person selbst oder ein Vertrauter mit entsprechender Bevollmächtigung.
Pflegegeld, Pflegesachleistungen & Kombinationsleistungen
Eine pflegebedürftige Person erhält dann Pflegegeld in voller Höhe, wenn die Betreuung und Versorgung dauerhaft in häuslicher Umgebung durch freiwillige Pflegekräfte (wie Verwandte und Bekannte) durchgeführt wird.
Findet die Pflege zu Hause statt, wird aber etwa von einem ambulanten Pflegedienst übernommen, stehen der pflegebedürftigen Person Pflegesachleistungen entsprechend des anerkannten Pflegegrads zu. Werden diese Pflegesachleistungen in ihrer Höhe vollständig ausgeschöpft, besteht kein weiterer zusätzlicher Anspruch auf Pflegegeld.
Werden die Zuschüsse im Rahmen der Pflegesachleistungen nur anteilig genutzt, dann kann die pflegebedürftige Person zusätzlich anteilig Pflegegeld beziehen und damit beide Leistungen kombinieren. So besteht die Möglichkeit, beispielsweise 60% der Pflegesachleistungen zu nutzen und entsprechend 40% des Pflegegeldes auszahlen zu lassen. Eine Festlegung auf ein bestimmtes prozentuales Verhältnis ist für die Dauer von 6 Monaten verbindlich (§38 SGB XI).
Fortzahlung von Pflegegeld bei Kurzzeit- und Verhinderungspflege
Es gibt unterschiedliche Situationen, die dazu führen können, dass eine Betreuung durch Verwandte im eigenen Zuhause über einen gewissen Zeitraum nicht mehr möglich ist. Typische Beispiele hierfür sind etwa eine längere pflegerische Behandlung in Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt oder auch ein Ausfall der pflegenden Person, sei es durch Urlaub oder Krankheit.
In diesen Fällen unterstützt die Pflegeversicherung mit Geldzahlungen im Rahmen der Kurzzeitpflege bzw. der Verhinderungspflege. Diese sind in ihrer Höhe ebenfalls nach Pflegegraden gestaffelt. Während dieser Zeit wird die Hälfte des Pflegegelds weiterhin ausgezahlt. Diese Fortzahlung ist bei einer Verhinderungspflege bis zu 6 Wochen pro Jahr möglich, bei der Kurzzeitpflege bis zu 8 Wochen pro Jahr.
Wer bekommt das Pflegegeld überwiesen?
Das Pflegegeld wird monatlich an die pflegebedürftige Person ausgezahlt. Selbst wenn die Pflege zu 100% durch Angehörige oder Freunde erbracht wird, hat alleinig der Antragsteller mit anerkanntem Pflegegrad Anspruch auf Pflegegeld.
Die Auszahlung findet immer in voller Höhe statt, sofern keine besonderen Umstände vorliegen. Dazu zählt unter anderem die vorübergehende Zahlung von Geldern der Kurzzeit- oder Verhinderungspflege.
Wann wird Pflegegeld überwiesen?
Ausschlaggebend für die erstmalige Zahlung des Pflegegelds ist das Datum der Antragsstellung. Wird das Pflegegeld nach der Pflegebegutachtung genehmigt, erhält die antragstellende Person das Geld rückwirkend bis zum Datum der Antragstellung ausgezahlt.
Zur Berechnung ist ein Monat seitens der Pflegekassen pauschal mit 30 Tagen veranschlagt. Wird also Mitte Januar ein Antrag auf Pflegegeld gestellt und im Februar genehmigt, erfolgt die Auszahlung Anfang März. Dabei erhält die pflegebedürftige Person die volle Zahlung für den Monat Februar sowie die anteilige Zahlung für den Rest des Januars.
Steuerliche Hinweise zum Pflegegeld
Pflegegeld stellt eine Sozialleistung dar, die der Gewährleistung einer guten Pflege dient. Dementsprechend sind diese Gelder nicht steuerpflichtig (§3 Abs. 1 EStG). Dies gilt auch dann, wenn das Geld an eine pflegende Person weitergegeben wird.
Gleichzeitig gilt Pflegegeld nicht als anrechenbares Einkommen und wird dementsprechend nicht auf andere Einkommen oder Leistungen angerechnet. Wer Pflegegeld bezieht, dem stehen dennoch Rentenzahlungen oder Arbeitslosenhilfe bzw. Hartz IV-Gelder in voller Höhe zu.