Pflege von Angehörigen – Wenn die eigenen Grenzen erreicht werden
Mehr als 4 Millionen pflegebedürftige Personen gibt es in Deutschland, von denen die meisten, nämlich mehr als 80%, zu Hause betreut werden. In den meisten Fällen übernehmen Angehörige die Pflegeleistungen, die häufig nicht nur finanziell, sondern vor allem auch körperlich und seelisch eine Belastung darstellen. Dabei geraten pflegende Angehörige oft an die eigenen Grenzen. Um diese Belastung zu mildern und ein wenig abzufedern, sollten Sie Ihre Leistungsansprüche aus der Pflegeversicherung kennen – und diese auch unbedingt in Anspruch nehmen, um Stress und Überforderung in einer Pflegesituation zu vermeiden.
Pflege von Angehörigen: Die eigenen Grenzen erkennen und verantwortungsbewusst pflegen – nutzen Sie die Angebote der Pflegeversicherung zur Entlastung der Pflegesituation!
Pflege von Angehörigen – diese Leistungen können in Anspruch genommen werden
Als pflegender Angehöriger haben Sie Anspruch auf Pflegezeit sowie Familienpflegezeit – so können Sie Ihre beruflichen Verpflichtungen für einen bestimmten Zeitraum reduzieren oder ganz aussetzen. Während dieser Zeit können Sie ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragen, um die Einkommenseinbußen abzufedern.
Darüber hinaus bietet die Pflegeversicherung einige Leistungen an, die Ihre Belastung während der Pflegesituation zusätzlich abfangen sollen.
- Kurzzeitpflege
Die Kurzzeitpflege soll akute pflegerische Engpässe abfedern. Das kann der Fall sein, wenn Sie als Pflegeperson erkranken, sich die Pflegesituation plötzlich verändert oder Sie eine dringende Auszeit benötigen. Die Versorgung der pflegebedürftigen Person (mind. Pflegegrad 2) wird dabei durch eine zeitlich begrenzte Unterbringung in einer anerkannten, vollstationären Pflegeeinrichtung sichergestellt. Diese Leistung kann für 8 Wochen bzw. 56 Tage im Kalenderjahr beansprucht werden und wird mit 1.774 € bezuschusst. Sofern noch keine Mittel der Verhinderungspflege in Anspruch genommen wurden, können diese auch für Leistungen der Kurzzeitpflege eingesetzt werden. Dadurch kann der Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege auf insgesamt bis zu 3.386 € im Kalenderjahr erhöht, also maximal verdoppelt werden.
- Verhinderungspflege
Die Verhinderungs- oder Ersatzpflege kann beantragt werden, um die Verhinderung der pflegenden Privatperson zu überbrücken, beispielsweise aufgrund von Urlaub, eigener Erkrankung oder ähnliches. Dabei muss mindestens ein Pflegegrad 2 vorliegen und die Pflege seit wenigstens 6 Monaten erfolgen. Die Verhinderungspflege erfolgt weiterhin zu Hause und kann von „Laien“ übernommen werden. Verhinderungspflege (6 Wochen bzw. 42 Tage im Kalenderjahr) kann auch stundenweise in Anspruch genommen werden – ergänzend zum Leistungsbetrag für die Verhinderungspflege können bis zu 50 Prozent des Leistungsbetrags der Kurzzeitpflege (das sind bis zu 806 € im Kalenderjahr) für die Verhinderungspflege umgewidmet und somit genutzt werden. Somit stehen der pflegebedürftigen Person – sofern keine Kurzzeitpflege in Anspruch genommen wurde – 2.418 € je Kalenderjahr zur Verfügung.
- Entlastungsbetrag
Der Entlastungsbetrag in Höhe von 125 € monatlich steht jeder pflegebedürftigen Person zu. Er dient sowohl der Entlastung der Pflegeperson als auch der Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen. Damit können Kosten für einen ambulanten Pflegedienst, für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag sowie für Tages- oder Nachtpflege und mehr gedeckt werden. Dieser Betrag kann nicht als Geldleistung an den Pflegebedürftigen selbst ausgezahlt werden.
Die einzelnen Leistungen können auch untereinander kombiniert werden – gerne beraten wir Sie individuell zu Ihren Optionen!
Pflege von Angehörigen: Die sogenannte „24 Stunden Pflege“ entlastet private Pflegepersonen
Eine weitere Möglichkeit, um pflegende Angehörige in der Pflegesituation zu entlasten, ist die sogenannte 24-Stunden-Pflege. Bei dieser Betreuung in häuslicher Umgebung zieht eine Betreuungskraft in den Haushalt der pflegebedürftigen Person und übernimmt individuelle Betreuungsleistungen. Auch bei dieser Betreuungsform stehen Ihnen zahlreiche Leistungen aus der Pflegeversicherung (Pflegegeld, Entlastungsbetrag, Tages- und Nachtpflege etc.) zur Verfügung. Diese Betreuungsform ist eine gute Alternative zur Unterbringung im Alten- und Pflegeheim und entlastet Sie als Angehörige enorm bei der Pflege – besprechen Sie Ihren Bedarf gerne direkt mit uns!