Pflegegrad oder Pflegestufe? Wir erklären den Unterschied
Wenn es um Pflegebedürftigkeit und die Bewilligung von Leistungen der Pflegeversicherung geht, ist der Pflegegrad ein wichtiges Thema. Oftmals wird auch von einer Pflegestufe gesprochen – bis 2017 waren diese Stufen entscheidend für die Einstufung der Pflegebedürftigkeit. In diesem Beitrag erläutern wir den Unterschied zwischen Pflegegrad und Pflegestufe und geben Ihnen einen Überblick über die fünf Pflegegrade.
Pflegegrad oder Pflegestufe? Erfahren Sie, warum die Bewertung der Pflegebedürftigkeit geändert wurde und welche Auswirkungen das hat.
Die alten Pflegestufen: Pflegezeitaufwand als entscheidendes Kriterium
Bis zum 31.12.2016 beschrieb die Pflegestufe den Pflege- und Hilfsbedarf pflegebedürftiger Personen. Allerdings wurden bei der Einstufung lediglich körperliche Einschränkungen berücksichtigt – psychische und kognitive Einschränkungen hatten keinen Einfluss auf die Einstufung. Es gab zwar eine Pflegestufe 0 für eine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz, mit dieser konnten jedoch nur bestimmte Pflegeleistungen beantragt werden.
Entscheidend war zudem die veranschlagte Zeit für den Pflegeaufwand – also die Zeit, die für den Hilfsbedarf für gewöhnliche sowie regelmäßig anfallende Verrichtungen im Alltag (von Körperpflege über Ernährung bis hin zu Mobilität und hauswirtschaftlicher Versorgung) für mindestens 6 Monate anfiel.
Die Pflegestufen im Überblick:
- Erhebliche Pflegebedürftigkeit (Pflegestufe 1, Hilfsbedarf mind. 90 Minuten/Tag)
- Schwerpflegebedürftigkeit (Pflegestufe 2, Hilfsbedarf mind. 180 Minuten/Tag)
- Schwerstpflegebedürftigkeit (Pflegestufe 3, Hilfsbedarf mind. 300 Minuten/Tag).
Mit dem Pflegestärkungsgesetz 2 ist nicht mehr der voraussichtliche Zeitaufwand für die Pflege relevant, sondern die Selbständigkeit der pflegebedürftigen Person – dabei werden jetzt auch Erkrankungen wie Demenz oder andere psychische Erkrankungen berücksichtigt.
Pflegegrad statt Pflegestufe: Mehr Individualität und Freiraum für die persönliche Situation
Mit der Neuregelung durch das Pflegestärkungsgesetz hat sich der Fokus vom reinen Pflegezeitaufwand zur Beurteilung der Fähigkeit der Betroffenen, ein selbständiges Leben zu führen, verschoben. Dadurch finden psychische und kognitive Beeinträchtigungen mehr Beachtung bei der Bewertung.
Für die Einstufung in einen Pflegegrad ist die Begutachtung durch den MDK bzw. MEDICPROOF erforderlich. Dabei wird die Selbständigkeit der pflegebedürftigen Personen anhand von 6 Kriterien (Modulen) bewertet und mit Punktzahlen gewichtet:
- Körperliche Mobilität
- Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
- Verhaltensweisen sowie eventuelle psychische Problemlagen
- Selbstversorgung
- Gestaltung des Alltagslebens, soziale Kontakte
- Umgang mit krankheits- sowie therapiebedingten Anforderungen
Abhängig von den Ergebnissen der Begutachtung und der ermittelten Gesamtpunktzahl hinsichtlich der Beeinträchtigung der Fähigkeiten und Selbständigkeit erfolgt die Einstufung in einen Pflegegrad.
- 12,5 bis unter 27 Punkte: Geringe Beeinträchtigung, Pflegegrad 1
- 27 bis unter 47,5 Punkte: erhebliche Beeinträchtigung, Pflegegrad 2
- 47,5 bis unter 70 Punkte: Schwere Beeinträchtigung, Pflegegrad 3
- 70 bis unter 90 Punkte: Schwerste Beeinträchtigung, Pflegegrad 4
- 90 bis 100 Punkte: Schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen an die Pflegeversorgung, Pflegegrad 5.
Je höher der festgestellte Pflegegrad ist, desto mehr Leistungen erhalten Betroffene von ihrer Pflegekasse – neben Betreuungs- und Entlastungsleistungen sind das ab Pflegegrad 2 Pflegegeld, Pflegesachleistungen und mehr. Die verschiedenen Module für die Begutachtung stellen wir Ihnen im nächsten Beitrag näher vor.