Kurzzeitpflege Ratgeber – Alles, was Sie wissen müssen

Pflegesituationen können sich schnell verändern. Eine plötzliche Krankheit, ein Unfall, ein unerwarteter Ausfall pflegender Angehöriger – in solchen Fällen ist schnelle Hilfe gefragt. Genau hier setzt die Kurzzeitpflege an und ermöglicht eine kurzfristige stationäre Unterbringung pflegebedürftiger Personen.

Ähnlich wie andere Leistungen der Pflegekasse ist auch die Kurzzeitpflege an gewisse Voraussetzungen und Umstände gebunden. Damit Sie alle Vorteile der praktischen Pflegeleistung nutzen können, haben wir in unserem Ratgeber alles Wissenswerte für Sie zusammengefasst.

Wann können Sie Kurzzeitpflege beantragen? Welche Kosten werden übernommen? Wie organisieren Sie die Kurzzeitpflege? Welche Alternativen gibt es? Diese und viele andere Fragen beantworten wir Ihnen im Folgenden.

Kurzzeitpflege

Kurzzeitpflege – die wichtigsten Antworten im kompakten Überblick

Was ist Kurzzeitpflege?

Unter Kurzzeitpflege versteht man die Pflege, die eine pflegebedürftige Person vorübergehend in einer stationären Einrichtung erhält. Die Gründe für diese temporäre vollstationäre Pflege können dabei die Verhinderung der Pflegeperson, eine sehr akute Pflegebedürftigkeit, aber auch eine aktuelle Verschlechterung des Zustands und damit ein erhöhter Pflegebedarf sein.

Wie lange und oft kann die Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden?
Die Pflegekassen übernehmen die Kurzzeitpflege für bis zu 56 Tage (8 Wochen) im Jahr oder aber in Höhe von maximal 1.854 € jährlich. Eine Diskrepanz kann sich dabei aus der Höhe der Tagespflegesätze der Einrichtungen ergeben: Bei der stationären Unterbringung übernimmt die Pflegekasse immer nur die Pflegekosten – sind diese sehr hoch, kann der zeitliche Anspruch entsprechend kürzer ausfallen. Zusätzlich kann der Geldbetrag der Verhinderungspflege 1.685 € auf die Kurzzeitpflege umgewidmet werden, so dass anschließend ein Gesamtbetrag für die Kurzzeitpflege in Höhe von bis zu 3.539 € zur Verfügung steht.

Stand 01.01.2025

Welche Kosten für die Kurzzeitpflege werden getragen?
Die Kosten für die Kurzzeitpflege ergeben sich aus den folgenden drei Faktoren:
  • Pflegekosten
  • Hotelkosten (also Unterkunft und Verpflegung)
  • Investitionskosten der Einrichtung (Gebäudeinstandhaltung, Gerätekosten usw.)

Die Pflegekassen tragen stets nur einen Teil der anfallenden Pflegekosten, also alle Kosten, die im Zusammenhang mit der notwendigen Pflege entstehen. Die sog. Hotelkosten werden nicht übernommen. Diese können mit nichtverbrauchten Leistungen des Entlastungsbetrages mtl. 131 € (Stand 01.01.2025) verrechnet werden – sofern dieser noch nicht ausgeschöpft wurde. Beachten Sie, dass während der laufenden Kurzzeitpflege das ausgezahlte Pflegegeld um die Hälfte gekürzt wird (Ausnahmen: erster und letzter Tag der Kurzzeitpflege).

Wer hat Anspruch auf Kurzzeitpflege?

Anspruchsberechtigt für die Kurzzeitpflege ist die pflegebedürftige Person – dabei muss mindestens ein Pflegegrad 2 vorliegen. Zudem muss die häusliche Betreuung zeitweise nicht möglich sein – sei es, weil die Pflegeperson verhindert ist, ein erhöhter Pflegeaufwand zuhause noch nicht geleistet werden kann oder weil die Pflegebedürftigkeit akut schlechter geworden ist und mehr. Zudem tragen Pflegekassen die Kurzzeitpflege nur, wenn diese in dafür zugelassenen Einrichtungen stattfindet, wobei jedoch im Einzelfall auch Ausnahmen gemacht werden können. Informationen sowie ein Antragsformular erhalten Sie im Allgemeinen bei Ihrer Pflegekasse.

Wie findet man eine geeignete Einrichtung für die Kurzzeitpflege?

Eine passende und zugelassene Einrichtung mit freien Plätzen für die Kurzzeitpflege zu finden, ist meistens nicht einfach, da bundesweit zu wenig Kapazitäten bestehen. Informationen zu stationären Pflegeeinrichtungen erhalten Sie beispielsweise bei Ihrer Pflegekasse, von dem ortsansässigen Pflegedienst, bei der Pflegeberatung in Ihrer Kommune oder aber beim Sozialdienst im Krankenhaus.

Gibt es Alternativen zur Kurzzeitpflege in einer stationären Einrichtung?
Sollte im Akutfall kein Platz in einer stationären Einrichtung frei sein und Sie benötigen dennoch dringend Unterstützung bei der häuslichen Betreuung und Pflege eines Angehörigen, kann die Ersatzpflege im eigenen Zuhause eine sinnvolle Option sein. Zum Beispiel kann eine persönliche Betreuungskraft aus Osteuropa ist in diesem Fall eine große Unterstützung sein und eine gute Alternative zur Kurzzeitpflege in einer stationären Einrichtung darstellen. Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit, 843 € des Kurzzeitpflegebudgets auf die Verhinderungspflege umzuwidmen, so dass anschließend ein Gesamtbetrag von 2528 € zur Verfügung steht, mit dem der wesentliche Anteil der Kosten für die Ersatzpflege getragen werden können.

Stand 01.01.2025

Kurzzeitpflege

Die Grundlagen der Kurzzeitpflege – was, wann, wo und mehr

Mit der Kurzzeitpflege haben Sie die Möglichkeit, bei plötzlichen Veränderungen der Pflegesituation schnell zu reagieren. So kann im Notfall sichergestellt werden, dass Ihre Lieben weiterhin gut versorgt und fachgerecht betreut werden.

Was ist Kurzzeitpflege?

Kurzzeitpflege ist eine vorübergehende Unterstützung für Pflegebedürftige, die vorübergehend nicht zu Hause gepflegt werden können. Sie dauert normalerweise bis zu acht Wochen und bietet eine temporäre Lösung, während pflegende Angehörige sich erholen oder Urlaub machen können.

Die Kurzzeitpflege muss durch die pflegebedürftige Person selbst oder durch die bevollmächtigte/n Pflegeperson/en organisiert und bei der Pflegekasse beantragt werden. Hierzu stellen die Kassen spezielle Antragsformulare bereit. Die Pflege kann nur in Einrichtungen durchgeführt werden, die für diese anerkannt sind. Eine Kurzzeitpflege findet immer stationär statt. Soll eine Kurzzeitpflege im eigenen Zuhause organisiert werden, ist dies im Rahmen der Verhinderungspflege möglich.

Welche Leistungen werden durch die Kurzzeitpflege gedeckt?

Die Kurzzeitpflege ist dazu gedacht, Kosten zu decken, die bei einer kurzfristigen Unterbringung in einer stationären Einrichtung entstehen. Dies bezieht sich jedoch nur auf die anfallenden Pflegekosten. Kostenpunkte wie Unterbringung, Verpflegung und Investitionskosten müssen selbst erbracht werden. Ist es nicht möglich, diesen Eigenanteil zu schultern, gibt es andere Mittel, auf die Sie zurückgreifen können. In unserem Abschnitt über die Kombinationsmöglichkeiten mit der Verhinderungspflege erfahren Sie mehr darüber.

Wann ist die Kurzzeitpflege sinnvoll?

Grundlegend gibt es zwei Situationen, in denen die Kurzzeitpflege eine gute Möglichkeit bietet, die Versorgung einer pflegebedürftigen Person zu gewährleisten.

Kurzzeitpflege
Die Pflegeperson kann die Pflege nicht leisten

Die Pflegeperson braucht eine Auszeit bzw. ist nicht in der Lage, die Pflege zu übernehmen, und eine alternative Betreuung in den eigenen vier Wänden kann nicht geleistet werden. Ist es doch möglich, eine Vertretung zu organisieren, wäre die Verhinderungspflege die richtige Wahl.
Grundlegend gilt: Pflegende Angehörige sollten die Kurzzeitpflege nicht nur dann in Anspruch nehmen, wenn sie selbst erkrankt sind. Der Gesetzgeber sieht ausdrücklich vor, dass auch Pflegepersonen einen Urlaub oder einen freien Tag nehmen, um sich zu erholen. Es ist völlig legitim, die Kurzzeitpflege auch in diesen Fällen in Anspruch zu nehmen.

Kurzzeitpflege
Der Gesundheitszustand der pflegebedürftigen Person erfordert intensive Pflege

Die pflegebedürftige Person muss bei einer Verschlechterung ihres Zustandes, in einem akuten gesundheitlichen Notfall oder nach einem medizinischen Eingriff vorübergehend stationär versorgt werden. Es ist auch möglich, durch die Kurzzeitpflege die Zeit bis zu einer dauerhaften Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung zu überbrücken.

Behalten Sie die Dauer des Aufenthalts im Blick, denn die Kurzzeitpflege ist zeitlich begrenzt. Ist eine langfristige stationäre Unterbringung notwendig, so sollten Sie dies frühestmöglich mit der Pflegekasse kommunizieren und die entsprechenden Schritte einleiten.

Ganz egal, warum eine kurzfristige stationäre Unterbringung notwendig ist: Die Kurzzeitpflege ist das vorgesehene Mittel, um dabei entstehende Pflegekosten zu decken.

Kurzzeitpflege

Was sind die Voraussetzungen für die Kurzzeitpflege?

Um die mit der Kurzzeitpflege verbundenen Mittel zu nutzen, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein:

Die pflegebedürftige Person hat mindestens den Pflegegrad 2 erhalten

Für den Pflegegrad 1 ist die Kurzzeitpflege nicht vorgesehen. Hier können unter Umständen andere Mittel genutzt werden.

Die Pflegeperson ist nicht in der Lage, die Betreuung zu übernehmen
Hierbei ist der Grund für den Ausfall oder die Abwesenheit völlig unerheblich.
Niemand sonst kann die Betreuung in den eigenen 4 Wänden übernehmen

Nicht immer ist es möglich, einen geeigneten Ersatz in Form einer Privatperson oder eines ambulanten Pflegedienstes zu finden, sodass die Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden muss.

Die Versorgung in den eigenen 4 Wänden ist aus anderen Gründen nicht möglich
z.B. Renovierungsarbeiten, Umbauten usw.
Der Pflegeaufwand ist zeitweise oder dauerhaft erhöht
sodass dieser nicht wie üblich von der Pflegeperson oder einer Ersatzperson abgedeckt werden kann. Dies kann durch eine allgemeine gesundheitliche Verschlechterung, eine Erkrankung oder veränderte Anforderungen nach einer Operation der Fall sein.

Sie sind sich unsicher, ob die Kurzzeitpflege für Ihre Situation die beste Lösung ist? Dann nutzen Sie unsere Beratung, um zu ermitteln, ob eine Pflege im eigenen Zuhause mit einer polnischen Kraft nicht doch gewährleistet werden kann. Wir vermitteln auch Kräfte für eine kurzzeitige Pflege im eigenen Heim.

Kurzzeitpflege

Wo kann die Kurzzeitpflege durchgeführt werden?

Die Kurzzeitpflege muss in einer Einrichtung durchgeführt werden, die durch einen Versorgungsantrag mit den Pflegekassen speziell dafür zugelassen ist. Ob dies bei einer Einrichtung der Fall ist, sollten Sie direkt beim ersten Kontakt erfragen. Alternativ können Sie sich auch von Ihrer Pflegekasse eine Liste mit geeigneten Einrichtungen geben lassen.

Ausnahmefälle:

In manchen Fällen kann die Kurzzeitpflege auch in nicht dafür zugelassenen Einrichtungen durchgeführt werden.

  • Wenn die Unterbringung in einer zugelassenen Einrichtung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, und dies nachgewiesen wird.
  • Wenn die Pflegeperson im Rahmen einer Rehabilitations- oder Vorsorgemaßnahme in einer Einrichtung behandelt wird und die pflegebedürftige Person in ihrer Nähe untergebracht werden soll.

Sprechen Sie Sonderfälle dieser Art bzw. die Verfügbarkeit von Plätzen für die Kurzzeitpflege am besten direkt mit Ihrer Pflegekasse ab.

Kurzzeitpflege

Wie lange kann die Kurzzeitpflege beantragt werden?

Die Kurzzeitpflege ist, wie der Name schon sagt, für kurze Zeiträume gedacht. Grundlegend stehen Ihnen bis zu 56 Tage (also 8 Wochen) zur Verfügung. Diese Zeit kann auch mit der Verhinderungspflege kombiniert werden. 

Die Beantragung der Kurzzeitpflege ist sowohl im Vorfeld als auch rückwirkend möglich. Letzteres kann vor allem dann nützlich sein, wenn die Unterbringung einer pflegebedürftigen Person sehr kurzfristig und/oder überraschend organisiert werden musste. Dabei sollten Sie den Antrag so schnell wie möglich stellen, um eine reibungslose Abwicklung zu gewährleisten.

Die Pflegereform und ihre Auswirkungen auf die Kurzzeitpflege

Auch wenn mit dem 2023 beschlossenen Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) bei weitem nicht der große Wurf gelang, so gibt es doch einige wichtige Änderungen, die ab 2025 in Kraft treten.

Leistungserhöhung
  • Alle Leistungsbeträge der Pflegeversicherung werden zum 1. Januar 2025 um 4,5% erhöht.
  • Dies betrifft sowohl häusliche als auch teil- und vollstationäre Bereiche.
  • Erhöht werden damit unter anderem das Pflegegeld, die Pflegesachleistungen und der Entlastungsbetrag.

Gemeinsamer Jahresbetrag
  • Ab 1. Juli 2025 werden Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege zu einem flexiblen Gesamtbetrag von bis zu 3.539 Euro pro Kalenderjahr zusammengelegt.
  • Pflegebedürftige können diesen Betrag flexibel für beide Leistungsarten einsetzen.

Erleichterter Zugang zur Verhinderungspflege

Das Erfordernis einer sechsmonatigen Vorpflegezeit vor der erstmaligen Inanspruchnahme von Verhinderungspflege entfällt ab 1. Juli 2025.

Kurzzeitpflege
Kurzzeitpflege
Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege – Kombinationsmöglichkeiten und alternative Betreuungsform
Die Kombination von Kurzzeit- und Verhinderungspflege bietet pflegenden Angehörigen wertvolle Entlastung und ermöglicht flexible Betreuungslösungen, besonders bei erhöhtem Pflegeaufwand oder längeren Abwesenheiten der Hauptpflegeperson. Doch wann lohnt sich welche Form der Ersatzpflege, und in welchen Fällen ist eine Kombination sinnvoll?

Kurzzeitpflege mit Verhinderungspflege kombinieren – geht das?

Tatsächlich können die Leistungen der Kurzzeitpflege mit denen der Verhinderungspflege kombiniert werden. Dies ist vor allem dann notwendig, wenn Sie höhere Kosten für die Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung erwarten und/oder die 8 Wochen, die für die Kurzzeitpflege veranschlagt sind, überschritten werden. 

Für die Kurzzeitpflege sind jährlich 1.854 € vorgesehen. Durch eine Kombination mit der Verhinderungspflege kann sich das Budget für die Unterbringung auf bis zu 2528 € erhöhen. Wie hoch der kombinierte Betrag genau ausfällt, hängt davon ab, ob bereits Mittel aus der Verhinderungspflege in Anspruch genommen wurden. 

Wichtig: Die Kombination der beiden Formen der Ersatzpflege ist nur dann möglich, wenn mindestens der Pflegegrad 2 vorliegt. 

Was ist der Unterschied zwischen Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege? 

In beiden Fällen handelt es sich um Leistungen zur Ersatzpflege. Während die Kurzzeitpflege immer in einer Einrichtung erfolgt, sind die Mittel der Verhinderungspflege nur für die Ersatzpflege in den eigenen vier Wänden gedacht. Eine Kombination beider Leistungen ist in beide Richtungen möglich. 

Stand 01.01.2025

Kurzzeitpflege

Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege - was ist die richtige Wahl?

Der Unterschied zwischen den beiden Arten der Ersatzpflege ist klar: Während die Kurzzeitpflege stationär stattfindet, wird die Verhinderungspflege im eigenen Zuhause erbracht. In vielen Fällen ist klar, welche Variante die richtige ist, manchmal gibt es jedoch einen gewissen Spielraum und Sie müssen entscheiden: Welche Form der Ersatzpflege ist jetzt am besten geeignet? Um Ihnen diese Entscheidung leichter zu machen, haben wir hier wichtige Fragen zusammengetragen, die Sie sich stellen sollten.

Wie hoch ist der tatsächliche Pflegeaufwand?

In vielen Situationen (beispielsweise nach einem Unfall oder einer Operation) ist schnell klar, dass die notwendige Pflegearbeit die Möglichkeiten von pflegenden Angehörigen übersteigt. Manchmal ist der entscheidende Faktor jedoch, was sich die Pflegeperson zutraut. Sind Sie in der Lage dazu, die pflegebedürftige Person beispielsweise nicht nur beim Essen zu unterstützen, sondern auch beim Aufstehen aus dem Bett? Können Sie einen erwachsenen Menschen umlagern? Diese und ähnliche pflegerische Tätigkeiten verlangen nicht nur Wissen, sondern auch Körperkraft. Wenn Sie die Versorgung nicht leisten können und auch niemand sonst für eine kurze Zeit mit unterstützen kann, kann die Kurzzeitpflege die bessere Lösung sein. Alternativ ist auch eine Versorgung durch einen ambulanten Dienst möglich. Diese kann im Rahmen der Verhinderungspflege finanziert werden.

Was wünscht sich die pflegebedürftige Person?

Auch wenn es möglich ist: Möchte die pflegebedürftige Person überhaupt in einer Einrichtung versorgt werden, auch wenn es nur für eine kurze Zeit ist? Je nach Zustand und Pflegebedarf ist es vielleicht doch möglich, dem Wunsch Ihrer pflegebedürftigen Angehörigen nach einer Versorgung im eigenen Zuhause zu entsprechen. Ambulante Pflegedienste, die Pflege in häuslicher Gemeinschaft und andere Varianten können gangbare Alternativen zur Kurzzeitpflege sein.

Können Sie den für die Kurzzeitpflege nötigen Eigenanteil leisten?

Da für die Kurzzeitpflege ein nicht unbeträchtlicher Eigenanteil anfällt, sollten Sie auch darüber nachdenken, ob Sie diesen leisten können. Falls die Kosten Ihre Möglichkeiten übersteigen, sollten Sie sich mit der zuständigen Pflegekasse in Verbindung setzen, um mögliche Alternativen zu besprechen.

Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad beantragen – ist das möglich?

Grundlegend wird eine Kostenerstattung im Rahmen der Kurzzeitpflege erst ab dem Pflegegrad 2 gewährt. Aber was ist, wenn Menschen ohne Pflegegrad oder mit Pflegegrad 1 nach einem Unfall oder einer OP eine stationäre Unterbringung benötigen? Tatsächlich ist es in besonderen Fällen auch möglich, die Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad zu beantragen.
Möglichkeiten

Wann ist eine Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad möglich?

Sofern kein Pflegegrad oder der Pflegegrad 1 vorliegt, sind die Voraussetzungen für die Genehmigung einer Kurzzeitpflege durch die Pflegekasse andere als die für eine Beantragung mit Pflegegrad. Während ab Pflegegrad 2 auch ein Urlaub der Hauptpflegeperson als Grund angegeben werden kann, ist dies ohne Pflegegrad nicht der Fall. Hier sollen wirklich nur echte Notfälle abgedeckt werden. Eine Genehmigung ist also nur in zwei Fällen möglich:

  • Es liegt eine schwere Erkrankung vor, die eine Versorgung im eigenen Zuhause unmöglich macht.
  • Nach einem Krankenhausaufenthalt – z.B. nach einem Unfall – ist eine Pflege/Betreuung im eigenen Zuhause nicht möglich.

Dabei stehen für die Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad insgesamt 8 Kalenderwochen zur Verfügung. 

Eignung

Für wen eignet sich eine Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad?

Die Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad ist für Menschen geeignet, die nicht oder nur in sehr eingeschränktem Rahmen pflegebedürftig sind und infolge eines gesundheitlichen Problems für einen gewissen Zeitraum nicht im eigenen Zuhause versorgt werden können. Häufig nehmen Alleinlebende die Leistung in Anspruch. Auch wenn eine Pflegeperson prinzipiell verfügbar ist, die benötigte Pflegearbeit jedoch nachweislich nicht leisten kann, ist die Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad möglich.

Typische Situationen, in denen eine Kurzzeitpflege auch ohne Pflegegrad genehmigt wird, sind:

  1. die betroffene Person lebt allein und weder Angehörige noch Freunde können die notwendige Pflege übernehmen
  2. die Pflege kann prinzipiell nicht im eigenen Zuhause stattfinden
  3. die betroffene Person pflegt selbst eine*n Angehörige*n und eine gemeinsame Unterbringung ist notwendig

Kosten

Wie viel kostet die Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad?

Auch für die Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad gilt der gesetzlich festgelegte jährliche Betrag von 1.854 € (Stand 01.01.2025). Dieser wird jedoch nicht wie bei Vorliegen eines Pflegegrads von der Pflegekasse gezahlt, sondern von der Krankenkasse.

Auch wenn Sie Kurzzeitpflege ohne einen Pflegegrad beantragen, kommt der übliche Eigenanteil auf Sie zu. Beachten Sie dies unbedingt bei Ihrer Planung.

Antrag

Wie beantragt man Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad?

Um auch ohne einen Pflegegrad bzw. auch mit Pflegegrad 1 Kurzzeitpflege zu beantragen, könnten Sie einen Antrag stellen. Eine ärztliche Bescheinigung kann Auskunft darüber geben, dass die stationäre Betreuung in einer entsprechenden Einrichtung notwendig ist.

Wenn die pflegebedürftige Person nach einem Unfall, einer OP oder bei einer schweren Erkrankung im Krankenhaus untergebracht ist, wird der Antrag auf die nachfolgende Kurzzeitpflege in der Regel schon jetzt beantragt. Das Krankenhaus – genauer das Entlassungsmanagement – wird sich diesbezüglich mit der betroffenen Person in Verbindung setzen.

Ob für die Beantragung von Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad ein spezielles Formular notwendig ist, sollten Sie am besten direkt mit Ihrer Krankenkasse besprechen. Hier kann man Sie auch zum genauen Vorgehen oder zu Alternativen beraten.

Kurzzeitpflege

Kosten und finanzielle Rahmenbedingungen der Kurzzeitpflege

Die Kurzzeitpflege bietet pflegebedürftigen Personen eine zeitlich begrenzte professionelle Betreuung. Dabei entstehen Kosten, die teilweise von der Pflegekasse übernommen werden, jedoch auch einen Eigenanteil umfassen können. Im Folgenden finden Sie eine Übersicht zu den finanziellen Aspekten und möglichen Finanzierungshilfen.

Wie hoch ist die Kurzzeitpflege?

Für die im Rahmen der Kurzzeitpflege entstehenden Kosten ist ein festes Budget vorgesehen. Seit Januar 2025 beträgt dieses 1.854 € (Stand 01.01.2025) pro Jahr. Je nach Situation können Sie diese Mittel durch die Verhinderungspflege aufstocken – in unserem entsprechenden Ratgeber erfahren Sie mehr dazu. 

Kurzzeitpflege und Pflegegeld
Das Pflegegeld wird auch während der Kurzzeitpflege gezahlt, jedoch wird es um die Hälfte gekürzt. Nur am ersten und letzten Tag der Kurzzeitpflege zahlt die Kasse den kompletten Tagessatz. An allen Tagen dazwischen erhalten Sie die Hälfte. Dies sollten Sie bei Ihrer finanziellen Planung unbedingt beachten.

Kurzzeitpflege

Wie setzen sich die Kosten für eine Kurzzeitpflege zusammen?

Die Kosten für die Kurzzeitpflege setzen sich aus drei Elementen zusammen. Die damit verbundenen Beträge haben wir hier für Sie mit aufgeführt. Beachten Sie dabei bitte, dass es sich um reine Erfahrungswerte handelt und die tatsächlichen Kosten je nach Situation abweichen können.

Pflegekosten

Hierunter fallen alle Kosten, die im Rahmen der notwendigen Pflege entstehen. Abgedeckt werden zum Beispiel Medikamente, technische Hilfsmittel wie Bett oder Rollatoren sowie Hilfsmittel zum Verbrauch wie Handschuhe, Mundschutz und Co., typische Pflegeleistungen und mehr. Diese Kosten werden von der Pflegekasse übernommen. Üblich sind Tagessätze zwischen 60 und 100 Euro.

Wichtig: Die Pflegekosten unterscheiden sich je nach Einrichtung und Pflegegrad. Für höhere Pflegegrade fallen sie entsprechend höher aus. Da für die Kurzzeitpflege ein festes Budget zur Verfügung steht, kann es sein, dass das Budget bei einem höheren Pflegegrad schneller ausgeschöpft ist und andere Mittel notwendig werden, um eine Unterbringung zu ermöglichen.

Investitionskosten der Einrichtung

Hierunter fallen zum Beispiel die Instandhaltung des Gebäudes sowie von Geräten etc. Diese Kosten fallen je nach Einrichtung unterschiedlich hoch aus. Typisch sind Beträge zwischen 5 und 15 Euro pro Tag.

Kosten für Unterbringung und Verpflegung

Auch dieser Kostenpunkt fällt von Einrichtung zu Einrichtung unterschiedlich aus. Typisch sind Beträge zwischen 15 und 40 Euro.

Wie hoch die tatsächlichen Kosten für die Kurzzeitpflege ausfallen, lässt sich also pauschal nicht sagen. Erfragen Sie die entsprechenden Preise am besten möglichst frühzeitig bei den in Frage kommenden Einrichtungen. So haben Sie im Blick, wie hoch der Eigenanteil ausfällt, wie lange das Budget der Kurzzeitpflege reicht und welche anderen Mittel Sie eventuell zur Finanzierung benötigen.

Kurzzeitpflege

Wer zahlt die Kurzzeitpflege?

Die Pflegekosten, die im Rahmen der Kurzzeitpflege entstehen, werden von der Pflegekasse übernommen. In der Regel tritt die Einrichtung, die Sie mit der Pflege beauftragen, selbst mit der Kasse in Kontakt. Mit diesem Teil der Kosten haben Sie prinzipiell also erst einmal nichts zu tun. Nur dann, wenn das Budget der Kurzzeitpflege überschritten wird, wird sich die Pflegekasse mit Ihnen in Verbindung setzen.

Die restlichen Kosten werden Ihnen als Eigenanteil in Rechnung gestellt. Informieren Sie sich auf jeden Fall im Vorfeld darüber, was auf Sie zukommt und lassen Sie sich von Ihrer Pflegekasse zu Finanzierungsmöglichkeiten mit anderen Mitteln beraten. So können zum Beispiel Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege kombiniert werden – mehr dazu erfahren Sie in dem entsprechenden Kapitel.

Kurzzeitpflege

Kurzzeitpflege Eigenanteil – Welche Finanzierungsmöglichkeiten gibt es?

Bei der Finanzierung der Kurzzeitpflege kommt ein nicht unbeträchtlicher Eigenanteil auf Sie zu. Denn tatsächlich übernimmt die Kasse nur die Pflegekosten, nicht aber die Investitionskosten sowie die Kosten für Unterbringung und Verpflegung (Hotelkosten). Um diesen Eigenanteil zu finanzieren, gibt es verschiedene Möglichkeiten.

Entlastungsbeträge für die Kurzzeitpflege einsetzen
Ab dem Pflegegrad 1 steht pflegebedürftigen Personen monatlich ein sogenannter Entlastungsbetrag von 131 € (Stand 01.01.2025) zu. Diese Beträge können angespart und im Fall der Kurzzeitpflege zur Finanzierung genutzt werden. Der Entlastungsbetrag wird von Monat zu Monat übertragen, auch nach Jahresende können eventuelle Restbeträge noch bis zum Ende des Monats Juni abgerufen werden. Prüfen Sie im Fall einer notwendigen Kurzzeitpflege also, ob Sie hier noch ein Budget zur Verfügung haben – Sie können den Entlastungsbeitrag auch vorsorglich ansparen.
Das Pflegegeld nutzen
Ab dem Pflegegrad 2 erhalten pflegebedürftige Menschen Pflegegeld. Dieses wird auch während der Kurzzeitpflege ausgezahlt, jedoch erhalten Sie nur 50% des sonst üblichen Betrags. Somit kann je nach Pflegegrad monatlich folgender Betrag für die Kurzzeitpflege verwendet werden:
  • Pflegegrad 2: 173,50 €
  • Pflegegrad 3: 2299,50 €
  • Pflegegrad 4: 400 €
  • Pflegegrad 5: 495 €

Gerade bei höheren Pflegegraden fallen auch die Pflegekosten in den Einrichtungen höher aus, sodass das Pflegegeld hier besonders nötig ist, um den Eigenanteil zu finanzieren.

Stand 01.01.2025

Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege kombinieren

Nicht genutzte Gelder aus dem Budget der Verhinderungspflege können für die Kurzzeitpflege genutzt werden. Diese werden jedoch nur für Pflegekosten eingesetzt. Die Kombination der beiden Ersatzpflege Budgets lohnt sich aber dennoch, vor allem wenn ein längerer Aufenthalt notwendig ist oder ein höherer Pflegegrad vorliegt, denn sobald die von der Pflegekasse bereitgestellten Gelder für die Pflegekosten aufgebraucht sind, müssen auch diese von der pflegebedürftigen Person selbst getragen werden.

Kurzzeitpflege von der Steuer absetzen

Grundlegend können Pflegekosten im Rahmen der außergewöhnlichen Belastung nach § 33 EStG geltend gemacht werden. Unterschieden wird allgemein zwischen der zumutbaren Belastung, die von individuellen Faktoren wie Familienstand, Einkünften und mehr abhängig ist, und der außergewöhnlichen Belastung, die alle Kosten umfasst, die darüber hinausgehen. Ob Sie einen Teil der Kosten von der Steuer absetzen können, hängt von vielen individuellen Faktoren ab. Lassen Sie sich gegebenenfalls durch Steuerberater oder qualifizierte Beratungsstellen informieren.

Kurzzeitpflege mit Hilfe des Sozialamts finanzieren

Wenn es gar keine andere Möglichkeit gibt, kann auch das Sozialamt dabei helfen, den für die Kurzzeitpflege anfallenden Eigenanteil zu finanzieren. Hierfür stellen Sie beim zuständigen Sozialamt einen sogenannten Antrag auf Hilfe zur Pflege. Am besten lassen Sie sich schon im Vorfeld dazu beraten, ob diese Unterstützung für Sie in Frage kommt und mit welchem Betrag Sie rechnen können. Beachten Sie dabei, dass mindestens Pflegegrad 2 vorliegen muss, um diese Hilfe zu erhalten.

Die Finanzierung des für die Kurzzeitpflege anfallenden Eigenanteils ist nicht immer leicht. Informieren Sie sich unbedingt im Vorfeld zu Ihren Möglichkeiten und scheuen Sie nicht davor zurück, die verfügbaren Mittel auch zu nutzen. Gerade bei einem hohen Pflegegrad und einer längeren Unterbringung können die Kosten schnell sehr hoch ausfallen. Nicht zuletzt ist es auch darum wichtig, zu klären, ob die Versorgung nicht doch im eigenen Zuhause erfolgen und anders finanziert werden kann.

Kurzzeitpflege
Kurzzeitpflege
Kurzzeitpflege beantragen – so geht´s
Ganz egal, ob für einen planmäßigen Urlaub oder im Notfall: Wenn Sie Kurzzeitpflege beantragen müssen, gibt es dabei einige Punkte zu beachten. In diesem Teil unseres Ratgebers haben wir alle wichtigen Informationen zur Beantragung für Sie zusammengefasst.

Der Kurzzeitpflege Antrag – Das müssen Sie wissen

Das Antragsformular für die Kurzzeitpflege erhalten Sie bei Ihrer zuständigen Krankenkasse. Häufig sind entsprechende Anträge zum Download verfügbar, Sie können sich die Unterlagen jedoch auch postalisch zustellen lassen.

Die Antragsformulare der größten Krankenkasse finden Sie hier:

Wer kann den Antrag auf Kurzzeitpflege stellen?

Der Antrag auf Kurzzeitpflege kann sowohl von der pflegebedürftigen Person selbst als auch von der eingetragenen und bevollmächtigten Pflegeperson gestellt werden. Die Formulare der Krankenkassen gehen hierauf in unterschiedlicher Art ein. Einige sind aus der Sicht des Pflegenden, andere aus der Sicht der pflegebedürftigen Person erstellt. Beim Ausfüllen des Antrags können Sie sich natürlich Unterstützung holen. Wichtig ist am Ende die Unterschrift der pflegebedürftigen Person bzw. die der bevollmächtigten (Pflege-)Person.

Wie ist der Antrag auf Kurzzeitpflege aufgebaut?

Je nach Krankenkasse kann der Antrag auf Kurzzeitpflege sehr unterschiedlich aussehen. Die folgenden Informationen sind unentbehrlich:

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Angaben zur pflegebedürftigen Person

Sie benötigen in jedem Fall die Krankenversicherten- bzw. Pflegeversichertennummer der pflegebedürftigen Person. Auch der Name sowie Geburtsdatum und Wohnort können Teil des Antragsformulars sein.

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Der Zeitraum, für den die Kurzzeitpflege beantragt wird

In den entsprechenden Feldern tragen Sie ein, in welchem Zeitraum die Kurzzeitpflege durchgeführt werden soll. Achten Sie hierbei auf die im Rahmen der Kurzzeitpflege vorgesehene Höchstdauer von 4 Wochen (8 Wochen im Fall einer Kombination mit der Verhinderungspflege).

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Die Einrichtung, in der die Kurzzeitpflege durchgeführt werden soll

Sie benötigen stets den Namen und die Anschrift der von Ihnen gewählten Einrichtung, damit die Pflegekasse die Pflegekosten direkt an die Einrichtung zahlen kann. Achten Sie unbedingt darauf, dass es sich um eine für die Kurzzeitpflege zugelassene Einrichtung handelt. Ist eine solche Einrichtung nicht verfügbar, dann suchen Sie im Vorfeld das Gespräch mit Ihrer Pflegekasse.

Auch die folgenden Informationen können Teil des Antrags auf Kurzzeitpflege sein:

Der Grund für die Beantragung

In der Regel wird der Grund für die Beantragung der Kurzzeitpflege abgefragt. Die typischen Auswahlmöglichkeiten sind:

  • Erkrankung der Pflegeperson
  • Urlaub der Pflegeperson
  • Krisensituation, die eine Versorgung im eigenen Zuhause unmöglich macht und eine Unterbringung erfordert
  • Unterbringung im Anschluss an eine stationäre Behandlung

Angaben zur Betreuungsperson

Auch Name und andere personenbezogene Daten zur Betreuungsperson können Teil des Formulars sein.

Weitere Angaben

Je nach Kasse können noch individuelle Punkte Bestandteil des Antrags sein. Das kann ein Unterstützungsangebot zur Suche nach einer geeigneten Einrichtung sein, oder aber auch die kombinierte Antragsmöglichkeit für Kurzzeit- und Verhinderungspflege.

Bei einem Blick auf die verschiedenen Antragsformulare wird klar: Es gibt keine allgemeingültige Norm. Je nach Ausführung und Situation kann es notwendig sein, noch einmal gesondert Kontakt mit der Pflegeversicherung aufzunehmen, um offene Fragen zu klären und weitere Schritte einzuleiten. Schauen Sie sich das für Sie relevante Formular in jedem Fall frühzeitig genau an, um die Kurzzeitpflege optimal organisieren zu können.

Kurzzeitpflege beantragen – So gehen Sie vor

Damit Sie eine umfassende und fachgerechte Betreuung Ihrer pflegebedürftigen Angehörigen sicherstellen können, sollten Sie bei der Beantragung von Kurzzeitpflege die folgenden Schritte in die Wege leiten:

  1. Die Planung der Kurzzeitpflege
    Wann soll die Kurzzeitpflege stattfinden? Bei einem Urlaub ist die Ersatzpflege gut planbar und Sie haben genug Zeit, alle nötigen Vorbereitungen zu treffen. Im Notfall ist dagegen schnelles Handeln geboten. Kontaktieren Sie im Notfall direkt Ihre Pflegekasse und lassen Sie sich unterstützen.
  2. Die Wahl der Pflegeeinrichtung
    Sobald Sie wissen, wann die Kurzzeitpflege stattfinden soll, können Sie nach einer geeigneten und zertifizierten Einrichtung suchen. Hierzu können Sie online recherchieren oder sich direkt an Ihre Krankenkasse wenden. Auch Online-Portale können bei der Suche helfen. Kontaktieren Sie die in Frage kommenden Einrichtungen im Vorfeld und lassen Sie sich zu den Kosten und weiteren wichtigen Eckpunkten rund um die Pflege Ihrer Angehörigen informieren. Im Idealfall können Sie bei einem Besuch vor Ort herausfinden, ob die Einrichtung Ihren Anforderungen genügt.
    Wichtig: Die Suche nach einem Platz für die Kurzzeitpflege kann sich unter Umständen schwierig gestalten, denn je nach Region sind diese rar gesät. Es ist also umso wichtiger, sich frühzeitig um einen Platz zu kümmern. Im Notfall können Sie auf die Hilfe Ihrer Pflegekasse zählen.
  3. Der Antrag auf Kurzzeitpflege
    Haben Sie eine geeignete Einrichtung gefunden, senden Sie den ausgefüllten Antrag Ihrer Kasse ab. Viele Krankenkassen akzeptieren auch eingescannte Anträge per E-Mail oder über Datei-Uploads, um den Prozess zu beschleunigen. Falls noch keine Einrichtung feststeht, bieten einige Kassen die Möglichkeit, dies im Antrag anzugeben und bei der Suche Unterstützung zu erhalten. Der Antrag kann frühzeitig eingereicht und die Einrichtung später nachgetragen werden. Klären Sie die Details am besten direkt mit Ihrer Krankenkasse.
  4. Der Antrag wird angenommen/abgelehnt
    Nachdem der Antrag auf Kurzzeitpflege von der Pflegekasse bearbeitet wurde, erhalten Sie Nachricht darüber, ob der Antrag angenommen oder abgelehnt wurde. Sind die Voraussetzungen für die Kurzzeitpflege gegeben, so gibt es in der Regel keinen Grund, warum der Antrag abgelehnt werden sollte. Sofern dies doch der Fall ist, sollten Sie sich über die Gründe informieren lassen und ggf. eine alternative Lösung suchen bzw. Widerspruch einlegen.

Die Beantragung einer Kurzzeitpflege ist lange im Voraus oder kurzfristig möglich. In jedem Fall ist es ratsam, sich schon einmal im Vorfeld nach einer geeigneten Einrichtung umgeschaut zu haben und eventuelle Besonderheiten mit der Pflegekasse abzusprechen.

Kurzzeitpflege

Kurzzeitpflege organisieren – Das müssen Sie beachten

Wenn sich eine Pflegesituation ändert, gibt es viel zu organisieren. Die Kurzzeitpflege ist eines der wichtigsten Mittel, mit denen Sie die umfassende Versorgung von pflegebedürftigen Angehörigen sicherstellen können. Aber wie genau gehen Sie bei der Organisation vor und worauf sollten Sie achten? Im letzten Teil unseres Ratgebers zur Kurzzeitpflege möchten wir Ihnen auch dafür handfeste Tipps an die Hand geben.

Wie finden Sie freie Plätze für eine Kurzzeitpflege?

Alle Anträge sind gestellt, die Finanzierung ist geklärt – und trotzdem kann es bei der Organisation der Kurzzeitpflege noch zu Problemen kommen. Je nach Region und Aufkommen kann es sehr schwer sein, einen freien Platz in einer geeigneten und auch für die Kurzzeitpflege zugelassenen Einrichtung zu finden. In diesem Fall gibt es einige Anlaufstellen und Tipps, die Sie kennen sollten.
Internet
Einen Kurzzeitpflegeplatz über das Internet finden

Die Suche im Internet liegt auch in Sachen Kurzzeitpflegeplatz nahe – und bietet viele Anlaufstellen. Je nach Bundesland oder Region gibt es spezielle Platzbörsen, so zum Beispiel den Heimfinder NRW . Auch Trägergesellschaften wie der DRK bieten eigene Pflegebörsen an, über die Sie einen Platz finden können. Suchen Sie am besten direkt über Google nach Kurzzeitpflege freie Plätze + Bundesland/Region. So erhalten Sie direkt erste Ressourcen für Ihre Suche.

Krankenkasse
Einen Kurzzeitpflegeplatz über die Krankenkasse finden
Wenn Sie selbst keine passende Einrichtung mit einem freien Platz für das von Ihnen vorgesehene Zeitfenster finden, sollten Sie sich an die zuständige Kranken- bzw. Pflegekasse wenden. Auch die Kassen selbst betreiben zum Teil Portale zur Platzsuche und können Ihnen dabei helfen, eine Versorgung in einer geeigneten Einrichtung zu gewährleisten. Wenn Sie sichergehen wollen, dass mit dem Platz für die Kurzzeitpflege alles klappt, melden Sie sich so früh wie möglich und führen Sie Ihre private Suche parallel durch. Portale der Krankenkassen finden SIe unter anderem hier:

Alternative Einrichtung
Einen Kurzzeitpflegeplatz in einer alternativen Einrichtung beantragen

Die Kurzzeitpflege kann nur in Einrichtungen durchgeführt werden, die offiziell dafür zugelassen sind. In besonderen Fällen kann die Betreuung jedoch auch in Einrichtungen durchgeführt werden, die nicht über die entsprechende Zulassung verfügen. Voraussetzung hierfür ist, dass es nachweislich keine Alternative, d.h. keinen freien Platz in einer zugelassenen Einrichtung gibt. Klären Sie dies am besten direkt mit Ihrer zuständigen Krankenkasse.

Kurzzeitpflege nach einem Krankenhausaufenthalt – Was ist zu beachten?

Kurzzeitpflege wird vor allem dann eingesetzt, wenn nach einem Krankenhausaufenthalt weitere Betreuung notwendig ist, die nicht zuhause geleistet werden kann. Was Sie in diesem Fall beachten müssen, haben wir im Folgenden für Sie zusammengefasst.

Wann ist die Kurzzeitpflege nach einem Krankenhausaufenthalt notwendig?

Ob nach einem geplanten Eingriff oder einem Unfall: Krankenhäuser übernehmen die Versorgung von Patienten nur, solange ein stationärer Aufenthalt wirklich nötig ist. Mit der Entlassung ist jedoch nicht automatisch gegeben, dass sich Patienten auch allein versorgen können. Wenn die Genesung länger dauert und eine Betreuung notwendig ist, die nicht im eigenen Zuhause der Betroffenen geleistet werden kann, ist die Kurzzeitpflege die richtige Wahl.

Wer kann Kurzzeitpflege nach einem Krankenhausaufenthalt beantragen?

Die folgenden Faktoren sind ausschlaggebend dafür, ob eine Kurzzeitpflege nach einem Krankenhausaufenthalt von der Pflegekasse gewährt und finanziert wird:

  1. Die Schwere der Erkrankung
    Hilfe in Form der Kurzzeitpflege wird im Falle einer schweren Erkrankung oder einer starken Verschlechterung einer bestehenden Krankheit gewährt.
  2. Krankenhausaufenthalt
    Die Kurzzeitpflege folgt einem stationären Aufenthalt im Krankenhaus oder soll nach einer ambulanten Operation erfolgen.
  3. Die Pflegebedürftigkeit
    Damit die Kurzzeitpflege gewährt wird, muss eine klar feststellbare Pflegebedürftigkeit vorliegen. Dies kann entweder schon durch den bestehenden Pflegegrad gegeben sein (Pflegegrad 2 bis 5) oder sie wird durch die zuständigen Ärzte bescheinigt, wenn kein Pflegegrad bzw. nur Pflegegrad 1 vorliegt.
  4. Die Pflege kann nicht im eigenen Zuhause stattfinden
    Die Kurzzeitpflege wird nur dann gewährt, wenn eine Versorgung im eigenen Zuhause in keinem Fall möglich ist.

Kurzzeitpflege

Kurzzeitpflege zu Hause – Betreuungslücken im eigenen Heim überbrücken

Strenggenommen ist eine Kurzzeitpflege zu Hause im Sinne des Gesetzgebers nicht möglich, denn diese Form der Ersatzpflege ist nur für eine stationäre Unterbringung gedacht. Das bedeutet jedoch nicht, dass Sie keine Möglichkeiten haben, für einen begrenzten Zeitraum eine professionelle Pflege im eigenen Zuhause zu organisieren. Ist eine besonders umfangreiche Betreuung notwendig, bietet sich die 24 Stunden Pflege im Rahmen der Verhinderungs- bzw. der Ersatzpflege an.

Kurzzeitpflege von Pflege zu Hause Küffel – Zuverlässige Ersatzpflege im eigenen Zuhause

Eine unerwartete Verschlechterung des Gesundheitszustands, eine Operation oder ein Sturz – Senioren können aus verschiedenen Gründen plötzlich Unterstützung in ihrem Alltag benötigen. Häufig versuchen Angehörige dann selbst die Betreuung zu leisten, was allerdings schnell zu Überforderung führen kann.

In solchen Fällen ermöglicht die „Kurzzeitpflege“ von Pflege zu Hause Küffel übergangsweise die notwendige Unterstützung durch eine sogenannte 24-Stunden-Pflegekraft aus Osteuropa. Geschulte und freundliche Betreuungskräfte ziehen dabei bei Pflegebedürftigen ein und helfen beim Kochen, im Haushalt, bei Arztbesuchen, der Körperpflege und vielen anderen alltäglichen Aufgaben. Mit Pflege zu Hause Küffel finden Sie schnell und unkompliziert eine professionelle 24-Stunden-Betreuung, um den kurzfristigen Engpass zu überbrücken.

Schnelle Hilfe, wenn Sie eine Auszeit benötigen

Wir sind in der Lage, schnell und unkompliziert eine geeignete Betreuungskraft für Ihre Angehörigen zu finden und übernehmen einen Großteil der Organisation.

1-zu-1 Betreuung in der gewohnten Umgebung

Die Pflegekraft ist vor Ort und kann sich die nötige Zeit für eine liebevolle Pflege nehmen. Ihre Angehörigen müssen sich nicht an eine neue, fremde Umgebung gewöhnen und werden nicht aus ihrem Alltag gerissen.

Kosten werden zum Großteil von der Pflegeversicherung getragen

Die Kurzzeitpflege im eigenen Zuhause kann im Rahmen der Verhinderungspflege gut finanziert werden.

Unbürokratisch und mit wenig Aufwand verbunden

Keine langwierigen Anträge oder Suche nach einem Platz im Pflegeheim: Mit uns organisieren Sie die Pflege unbürokratisch und einfach.

Bei Bedarf kann auch der Pflegedienst als zusätzliche Unterstützung hinzugezogen werden

Wenn eine medizinische Versorgung notwendig ist, kann ein ambulanter Pflegedienst problemlos mit unseren Leistungen kombiniert werden.