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Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags – was ist damit gemeint?

Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags – was ist damit gemeint?

Pflegebedürftige Personen ab Pflegegrad 2, die zu Hause gepflegt werden, haben einen Anspruch auf ambulante Pflegesachleistungen. Darunter versteht man Gelder, die die Pflegekasse bis zu einer gewissen Höchstgrenze für Dienstleistungen eines ambulanten Pflegedienstes (häusliche Pflege) zahlt. Die Bezeichnung „Sachleistung“ erscheint vielen Menschen in diesem Zusammenhang irreführend. Als Sachleistungen sind die üblichen Verrichtungen eines Pflegedienstes, wie zum Beispiel Hilfe bei der Körperpflege, Inkontinenzversorgung oder hauswirtschaftliche Leistungen, wie die Reinigung der Wohnung oder das Einkaufen, zu verstehen. Diese Sachleistungen werden nicht in bar an den Pflegebedürftigen ausgezahlt, sondern der Pflegedienst rechnet seine erbrachten Leistungen im Regelfall direkt mit der Pflegekasse ab.

Sollten Sie die Pflegesachleistungen, also die Leistungen für einen ambulanten Pflegedienst, nicht komplett in Anspruch nehmen, können Sie den verbliebenen Betrag umwidmen und für Leistungen zur Unterstützung im Alltag verwenden (nach § 45a SGB XI). Dazu müssen Sie einen Antrag bei Ihrer Pflegekasse stellen. Sie können jedoch nur maximal 40 Prozent des Sachleistungsbetrages für Angebote zur Unterstützung im Alltag verwenden. Auch die umgewandelten Gelder werden nicht als Geldleistung, sondern nur in Form von Sachleistung gezahlt, zum Beispiel für die Begleichung von Rechnungen, die Ihnen ein Dienstleister für Angebote zur Unterstützung im Alltag stellt.

Bitte achten Sie auch hier bei der Auswahl eines Dienstleisters darauf, dass es sich um einen zugelassenen Anbieter handelt und dieser mit Ihrer Krankenkasse abrechnen kann. Ist dies nicht der Fall, müssen Sie die Kosten im Nachgang selbst tragen.

Beispiel

Eine pflegebedürftige Person mit Pflegegrad 2 nimmt hin und wieder einen ambulanten Pflegedient für die häusliche Pflege in Anspruch. Für diese Pflegesachleistung stehen ihr 689 Euro zur Verfügung. Da der Pflegedienst nicht jeden Tag kommt, sind die Kosten für den Pflegedienst geringer als der zur Verfügung stehende Betrag. Sie belaufen sich lediglich auf 65 Prozent (444,85 Euro). Es bleiben demnach 35 Prozent der Leistungen ungenutzt (241,15 Euro). Diesen ungenutzten Beitrag kann der Pflegebedürftige für Angebote zur Unterstützung im Alltag nutzen. Dazu reicht er bei seiner Pflegekasse die Rechnung für erhaltene Unterstützung im Alltag ein und bekommt 241,15 Euro zurückerstattet.

Umwandlungsanspruch – was ist das?

Darunter versteht man die Umwandlung von Sachleistungen, die nicht verwendet wurden – sofern sie nicht 40 Prozent des Sachleistungsbetrages überschreiten. Sie können zu Entlastungsleistungen umgewidmet werden, die dann für Angebote zur Unterstützung im Alltag verwendet werden können, zum Beispiel für zusätzliche Betreuungsangebote zur Entlastung der pflegenden Angehörigen.

Betreuerin mit einer älteren Frau